








A) Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde SAN-aktiv-TOURS den Abschluß eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung sollte schriftlich auf dem dafür
vorgesehenen Formular von SAN-aktiv-TOURS, Bühringer Str. 11, 91710 Gunzenhausen,
Tel. 09831/4936 erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle
in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertrangsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer
von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme erklärt.
B) Bezahlung
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung von 20% pro Reiseteilnehmer
pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens
28 Tage vor Reisebeginn auf unser unten aufgeführtes Konto zu leisten.
Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte
Reisepreis sofort fällig. auf unser unten aufgeführtes Konto zu
leisten. Nur bei Bestätigung durch SAN-aktiv-TOURS ist eine Bezahlung
vor Ort möglich. Bei kurzfristigen Anmeldungen gilt die Kopie Ihres Überweisungsträgers
am ersten Reisetag als Zahlungsbestätigung, soweit die Annahme durch
die Bank auf dem Einzahlungsschein bestätigt wurde.
C) Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch SAN-aktiv-TOURS.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen (z.B. bei Abbruch der Reise) werden
nicht zurückerstattet.
D) Leistungsänderungen
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages,
die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
E) Haftungsbeschränkung
Bei Inanspruchnahme von SAN-aktiv-TOURS Leistungen ist den Anweisungen des
Begleitpersonals Folge zu leisten. Für Verhalten, das gegen die Anweisungen
verstößt übernehmen wir keinerlei Haftung. Minderjährige
dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten an einer Reise
teilnehmen. Jeder Reiseteilnehmer trägt selbst die Haftung dafür,
daß er gesundheitlich bzw. körperlich den Anforderungen der Reise
gewachsen ist. Die Reiseteilnehmer haben sich eigenverantwortlich im Rahmen
der Reise an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.
F) Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis max. 4100,00. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen
gelten jeweils je Reisender und Reise. Ein Schadensersatzanspruch gegen den
Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
G) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur
Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt kein Anspruch auf Minderung ein.
H) Rücktritt vom Vertrag durch SAN-aktiv-TOURS
Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Vertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseleiters
nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
so dass eine Aufhebung gerechtfertigt ist. Dabei behält der Veranstalter
den Anspruch auf den bezahlten Reisepreis, unter Anrechnung von ersparten
Aufwendungen, sowie Vorteile aus anderweitiger Leistungsverwendung. Bei Nichterreichen
einer ausgeschriebenen oder behördlichen festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird, hat der Reiseveranstalter bis zwei Wochen vor Reiseantritt
das Rücktrittsrecht. Bei Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
erfolgt die Rückzahlung des Reisepreises unverzüglich.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter
kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
- bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
- bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
- ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
- ab dem 2. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise ist der volle Reisepreis zu bezahlen.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittkosten-Versicherung.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass
ihm keine oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von
ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter bemüht sich um Erstattung
der eingesparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmung entgegen
stehen.
I) Umbuchung/ Änderung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin,
der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung),
kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
Umbuchungswünsche des Kunden, können sofern überhaupt möglich,
nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Bei geringfügigen Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von
mindestens € 25,--.
J) Sonstiges
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates,
indem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat,
es sein denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten
hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere
die Zahlung von Reiserücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch
ein schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt
sind.
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Der Reisende
kann auch nach Ablauf der Frist Ansprüche geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Insolvenzversicherung/ Reisepreissicherheit durch Sicherungsschein.
K) Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz, Weißenburg
in Bay., verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sein denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In den Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
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